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Allgemeine Geschäftsbedingungen RUENAGEL computer-systeming
Allgemeine Geschäftsbedingungen RUENAGEL computer-systeming,
Hannes Rünagel, nachfolgend CSR genannt.

1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von CSR sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

2. Vertragsabschluß
Angebote von CSR sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von CSR zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann CSR 15% des Auftragswertes berechnen. Wünsche und Vorgaben des Kunden, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets der Schriftform. Über die Gespräche zur Präzesierung oder Veränderung vertraglicher Gegbenheiten können Gesprächsnotizen gefertigt werden. Diese Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn sie dem Besteller unterschiftlichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen überlassen werden und er binnen 8 Tagen nicht schriftlich widerspricht. Bei der Erstellung von Individualsoftware fertigt das CSR ein Pflichtenheft, das unter den oben genannten Voraussetzungen verbindlich wird. Zusatzaufträge werden schriftlich abgeschlossen. das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Für Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bedingungen. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme des CSR und die Orginaldatenträger Dritten weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Stehen die zur Auftragsbearbeitung (Software) erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird dem CSR dadurch die Fertigstellung der Software unzumutbar, daß der Auftraggeber die genannten Unterlagen nach schriftlicher Anforderung durch das CSR diesen nicht innerhalb von 3 Wochen zur Verfügung stellt bzw. seine Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht ebenfalls binnen 3 Wochen nachkommt, so wird das CSR von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber frei. Das CSR ist berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der schriftlichen Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.

3. Lieferung
Mit der Lieferung und Bezahlung der Software Programme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Anwender nicht gestattet. Für Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bedingungen. Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme von CSR und die Originaldatenträger weder Dritten weiterzugeben noch sonst in einer Form zugänglich zu machen.
Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms erfüllen oder beinhalten. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich eine Leistung über den von dem CSR zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt das CSR mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung des CSR beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des CSR liegen, insbesondere bei Streiks, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs oder Betriebssperre, ist das CSR berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadenersatzpflicht eintritt.

4. Zahlung
Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Rosenheim. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. Es gelten die Preise gemäß der gültigen Preisliste am Tag des Eingangs der Bestellung. Bei Entwicklungsaufträgen werden 50% der Vertragssumme bei Auftragserteilung fällig. Monatliche Berechnung erfolgt bei Vereinbarung von Abrechnung nach angefallener Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Satz. Soweit eine längere Lieferzeit als vier Monate ab Vertragsabschluß vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist das CSR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% monatlich zu verlangen. Diese Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch des CSR und der Gegenanspruch des Bestellers auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des CSR. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Überlassen der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet. Pfändungsmaßnahmen Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Das CSR und der Besteller sind einig, daß das Verarbeitereigentum mit seiner Entstehung auf das CSR übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, daß der Besteller die neuen Gegenstände für das CSR unentgeltlich verwahrt. Veräußert der Besteller die im Eigentum des CSR stehende Ware, so sind der Besteller und das CSR darüber einig, daß die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf das CSR übertragen sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes, der sich aus dem Eigentum des CSR stammenden Ware. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an das CSR abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenen Namen einzuziehen.

6. Gewährleistung
Der Besteller verpflichtet sich, die von dem CSR gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 1 Woche gegenüber dem CSR schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar. Die Haftung des CSR für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung des CSR zurückzuführen. Der Empfänger ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und die Datensicherung. Keine Gewähr wird für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Mängel eines Teils der gelieferten Ware bzw. der bewirkten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten bzw. Leistung, es sei denn, daß die Teillieferung oder leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Eine Gewährleistungspflicht des CSR beschränkt sich nach dessen Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist das CSR außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich des CSR. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch das CSR oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobfahrlässige Vertragsverletzung des CSR zurückzuführen.

7. Rückgabebelehrung
Falls es sich bei einem Besteller um einen privaten Endkunden handelt, gilt das Widerrufsrecht, das in einem separaten Punkt auf diesen Seiten erklärt und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingunen wird.

8. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Rosenheim. Die Rechte des Käufers aus den mit dem CSR getätigten Geschäften sind nicht übertragbar. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.


Haftungsausschluss:

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